Das TBA OIK II führt dazu in seiner Beschwerdevernehmlassung aus, Handlungsbedarf bestehe nicht wegen einer möglichen negativen Auswirkung auf den Abflussquerschnitt des B.________bachs, sondern wegen des schlechten Zustands der Wegverbauungen. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Gewässerunterhalt und Wegsicherung sei die Antwort auf die Frage, ob an der fraglichen Stelle auch ohne den Weg Massnahmen in diesem Umfang nötig wären, um das Gewässer, die zugehörige Umgebung und die Wasserbauwerke in einem guten Zustand zu erhalten. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen.