Zudem würden Massnahmen wie Sanierungen von schadhaften Stellen, Ersetzen von Blocksteinen, Unterhalt von Ufermauern oder Uferwegen als wesentlicher Unterhalt gelten. Das TBA OIK II führt dazu in seiner Beschwerdevernehmlassung aus, Handlungsbedarf bestehe nicht wegen einer möglichen negativen Auswirkung auf den Abflussquerschnitt des B.________bachs, sondern wegen des schlechten Zustands der Wegverbauungen.