c) Die Vorinstanz ist gestützt auf die Unterhaltsanzeige und die damit eingereichten Unterlagen davon ausgegangen, dass das Projekt die Sicherung des unterspülten Wanderweges mit Blockverbau im Ufer des B.________bachs vorsehe und damit keinen Gewässerunterhalt darstelle. Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, die Unterhaltsarbeiten seien für das Gewässer erforderlich. Wenn der Hang aufgrund der Unterspülung abrutsche, sei das Durchflussvermögen nicht mehr gewährleistet. Zudem würden Massnahmen wie Sanierungen von schadhaften Stellen, Ersetzen von Blocksteinen, Unterhalt von Ufermauern oder Uferwegen als wesentlicher Unterhalt gelten.