36 Abs. 1 WBG). Der Kanton leistet an die Kosten des wesentlichen Gewässerunterhalts der Gemeinden Beiträge von 33 Prozent (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 WBG). Er gewährt seine Beiträge nur an die ausgewiesenen Kosten von rechtmässig ausgeführten Arbeiten für den wesentlichen Unterhalt (Art. 29 Ab. 1 Bst. b WBV5). Der Regierungsrat bezeichnet den wesentlichen Gewässerunterhalt (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 WBG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 WBV ist der Unterhalt wesentlich, wenn er pro Unterhaltsanzeige zu einer Subvention berechtigende Bruttokosten von mehr als 8000 Franken verursacht (Bst. a) und notwendig ist, um das Durchflussvermögen des Gewässers zu gewährleisten (Bst.