Nach Art. 6 Abs. 3 WBG umfasst der Gewässerunterhalt die Räumungsarbeiten (Bst. a), die Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses an Wasserbauwerken (Bst. b), die Pflege und das Ersetzen von standortgerechten Bestockungen (Bst. c), die Bekämpfung von gebietsfremden, invasiven Pflanzen im Ufer- und Böschungsbereich (Bst. d), die Pflege von Böschungen und Uferunterhaltswegen (Bst. e) und die Beseitigung von Schwemmholz und Verklausungen, soweit es für den Hochwasserschutz notwendig ist (Bst. f). Die Beschwerdeführerin trifft die Pflicht, ihre Fliessgewässer zu unterhalten (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. a WBG), und sie trägt grundsätzlich die Kosten dafür (vgl. Art. 36 Abs. 1 WBG).