b) Dem Gewässerunterhalt dienen alle Vorkehren, die geeignet sind, das Gewässer, die zugehörige Umgebung und die Wasserbauwerke (Schutzbauten und Anlagen gegen Bodenbewegungen) in gutem Zustand zu erhalten (Art. 6 Abs. 2 WBG). Nach Art. 6 Abs. 3 WBG umfasst der Gewässerunterhalt die Räumungsarbeiten (Bst. a), die Erneuerungsarbeiten geringen Ausmasses an Wasserbauwerken (Bst. b), die Pflege und das Ersetzen von standortgerechten Bestockungen (Bst. c), die Bekämpfung von gebietsfremden, invasiven Pflanzen im Ufer- und Böschungsbereich (Bst.