c) Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das Rechtsbegehren sollte so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was verlangt wird.4 Der Beschwerde kann unter Beizug der Begründung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an den Gewässerunterhalt verlangt.