a) Verfügungen, die gestützt auf das WBG2 erlassen werden, können grundsätzlich nach den Vorschriften des VRPG3 angefochten werden (Art. 51 Abs. 3 WBG). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt einzig für den kantonalen Wasserbauplan (Art. 51 Abs. 1 WBG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen ihrer untergeordneten Verwaltungseinheiten (Art. 62 Bst. a VRPG). Die Verfügung des TBA OIK II vom 28. Oktober 2019 kann somit bei der BVD angefochten werden.