4. Das Rechtsamt, das gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVD1 die Beschwerdeverfahren leitet, gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte diese mit Eingabe vom 20. Januar 2020 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen