Ufermauern oder Uferwegen würden als wesentlicher Unterhalt gelten. Sollten die Unterhaltsarbeiten nicht subventionsberechtigt sein, werde sie aus Spargründen auf die Ausführung des Projekts verzichten. In diesem Fall sei sie nicht bereit, die Kosten der Fischereiund Naturschutzbewilligung zu bezahlen, da diese ohne Rücksprache mit ihr eingeholt worden sei. 3. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 18. Dezember 2019 beantragte das TBA OIK II die Abweisung der Beschwerde. Handlungsbedarf bestehe nicht aus wasserbaulichen Gründen, sondern wegen des schlechten Zustands der Wegverbauung und der Pflicht der Gemeinde zur Sicherung des Wanderwegs.