Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 teilte das TBA OIK II der Beschwerdeführerin mit, die Arbeiten dürften ausgeführt werden, seien aber nicht subventionsberechtigt. Am 25. Oktober 2019 machte die Beschwerdeführerin das TBA OIK II telefonisch auf einen Fehler bei der Kostenberechnung aufmerksam. Das TBA OIK II erliess deshalb am 28. Oktober 2019 eine verbesserte Verfügung. Am Umstand, dass der Beschwerdeführerin kein Beitrag an den Gewässerunterhalt zugesprochen wurde, änderte sich allerdings nichts.