Auch der Beschwerdeführer vermag kein solchen Anzeichen zu benennen. Die Grösse der vom AWA genehmigten Schutzzone S3 ist folglich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht unangemessen gross. Auch diese Rüge ist unbegründet. 7. Kosten a) Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Genehmigungsverfügung bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Er hat daher die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23).