durchgeführt werden müssen, lässt sich aus den entsprechenden Ausführungen zu den Markierversuchen in der S2 ableiten (siehe oben Erwägung 5.g). Aus einem negativen Ergebnis eines Markierversuchs liesse sich hinsichtlich einer weiteren Verkleinerung der Zone S3 nichts ableiten. Schliesslich müssen auch die Abklärungen der A.________ AG nicht aktualisiert werden, auch wenn sie mehr als sechs Jahre alt sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die hydrogeologischen Gegebenheiten in den letzten Jahren geändert haben, weshalb keine Aktualisierung angezeigt ist. Auch der Beschwerdeführer vermag kein solchen Anzeichen zu benennen.