124 GSchV eröffnet, wurde mit dieser Verkleinerung jedenfalls bereits grosszügig Gebrauch gemacht. Weshalb die Zone S3 noch weitergehend verkleinert werden müsste, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen – ein gänzlicher Verzicht auf die Zone S3 steht ohnehin nicht zur Diskussion. So kann er aus einem Entgegenkommen hinsichtlich der Entlassung der Bauparzelle Nr. B.________ aus der S3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies wäre höchstens dann möglich, wenn zwei vergleichbare Sachverhalte zur Diskussion stünden. Dem ist hier nicht so, befindet sich doch nun ausschliesslich Land in der Landwirtschaftszone in der S3. Mit Land in der Bauzone lässt sich dies nicht vergleichen.