Entgegen der Vorgabe, wonach die praktische Umgrenzung die hydrogeologische Umgrenzung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten umhüllt, ist die praktische Umgrenzung der Zone S3 vorliegend deutlich kleiner als die hydrogeologische Abgrenzung. Inwiefern diese verkleinerte Zone S3 den gesetzlichen Vorgaben entspricht, braucht hier nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer verlangt keine grössere, sondern eine kleinere Zone S3. Vom Spielraum, der die Formulierung "in der Regel" in Anhang 4 Ziff. 124 GSchV eröffnet, wurde mit dieser Verkleinerung jedenfalls bereits grosszügig Gebrauch gemacht.