und der praktischen Umgrenzung der Zone zu unterscheiden (siehe oben Erwägung 5.e). c) Erkennbar ist die hydrogeologische Umgrenzung der Zone S3 auf dem Plan, welcher die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 13. April 2020 eingereicht hat. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe verläuft die hydrogeologische Umgrenzung so, dass der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ungefähr so gross ist wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2. Hinsichtlich der gemäss Beschwerdeführer zu erwartenden Ellipse kann auf Erwägung 5.f verwiesen werden: