b) Die Kantone scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen die in Anhang 4 Ziffer 12 umschriebenen Grundwasserschutzzonen aus (Art. 29 Abs. 2 GSchV i.V.m. Art. 20 GSchG). Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen. Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (Anhang 4 Ziff. 124 GSchV). Dabei ist auch bei der Zone S3 zwischen der hydrogeologischen