Die Formulierung "in der Regel" im Zusammenhang mit den Vorgaben zur Bemessung der S3 lasse ein erhebliches Ermessen offen. Daher sei auch hier ein Abstand der Zone S2 zur Zone S3 von weniger als 100 m möglich. Der Umstand, dass anlässlich der Einspracheverhandlung die neue Bauparzelle Nr. B.________ aus der Zone S3 ausgeklammert worden sei, zeige, dass bei der Festlegung der Schutzzonen ein Ermessen bestehe. Das Privateigentum dürfe nicht durch überdimensionierte Schutzzonen beschnitten werden, deren Notwendigkeit nicht nachgewiesen sei. Allenfalls seien auch im Gebiet der S3 noch Markierversuche durchzuführen, vermutlich gelange auch von dort kein Sickerwasser in die Quelle F.________.