a) Der Beschwerdeführer rügt, auch die Zone S3 sei zu gross. Die praktische Umgrenzung anhand der Parzellengrenzen sei zu gross und orientiere sich nicht an der zu erwartenden Ellipse der hydrologischen Umgrenzung. Auf die neue Schutzzone S3 sei daher zu verzichten, eventualiter sei sie im beantragten Sinn zu redimensionieren. Die Einschränkungen seien auch in der S3 gegenüber einem Gebiet ohne Schutzzone erheblich. Daher müsse die S3 auf das aus Sicht des Wasserschutzes absolut nötigen beschränkt werden. Die Formulierung "in der Regel" im Zusammenhang mit den Vorgaben zur Bemessung der S3 lasse ein erhebliches Ermessen offen.