l) Unbeachtlich ist schliesslich auch, dass gemäss Beschwerdeführer die bisherige Nutzung des Landes in der neuen Zone S2 als Viehweideland mit Sommerstall belege, dass diese Nutzung die Wasserqualität der Quelle nicht beeinträchtige. Der planerische Grundwasserschutz, wozu insbesondere die Ausscheidung von Schutzzonen gehört, dient der Prävention und greift nicht erst dann, wenn entsprechende Beeinträchtigungen festgestellt werden konnten. Die Rüge betreffend die Grösse der Schutzzone S2 ist somit unbegründet.