k) Die Grösse der vom AWA genehmigten Schutzzone S2 entspricht folglich den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht unangemessen gross. Dass bei der Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben auf Vollzugshilfen (vorliegend insbesondere auf die "Wegleitung Grundwasserschutz") zurückgegriffen wird, ist entgegen der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2020 (Eingangsdatum Rechtsamt BVD) nicht zu beanstanden. Zwar ist es richtig, dass einer Vollzugshilfe keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Entsprechend vermag sie auch keine Rechte oder Pflichten der Privaten zu begründen. Sie ist aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen.