Soweit es dem Beschwerdeführer um die Nutzung dieses Gebäudes als Sommerstall geht, wiederspricht diese Nutzung aufgrund der Versickerungseinrichtung gemäss der Stellungnahme des AWA vom 22. April 2020 unabhängig von der Neuausscheidung der Zone S2 der Gewässerschutzgesetzgebung. Eine Jauche- bzw. Mistentsorgung mithilfe eines gelochten Betonrings widerspricht Art. 6 GSchG. Auf eine ohnehin rechtswidrige Anlage muss bei der Ausscheidung einer Schutzzone S2 nicht Rücksicht genommen werden.