Stattdessen ist in solchen Fällen die Aufgabe oder Verlegung der Grundwasserfassung zu prüfen.21 Eine Rücksichtnahme auf bestehende Anlagen ist bei der Ausscheidung von Schutzzonen somit zwar möglich, jedoch grundsätzlich nicht mit einer Verkleinerung der Schutzzonen. Soweit es dem Beschwerdeführer um den Erhalt des Stallgebäudes geht, ist dieser durch die neue Zone S2 allerdings gar nicht in Frage gestellt. Gemäss Stellungnahme des AWA vom 22. April 2020 verletzt der Sommerstall als Gebäude die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung nicht und muss daher nicht entfernt werden.