diese Gefährdung nach allgemeiner praktischer Erfahrung höchstens geringfügig ist oder mit einfachen Mitteln eliminiert werden kann und eine Entfernung der fraglichen Anlagen unzweckmässig, unverhältnismässig oder unmöglich wäre, kann deren weiterer Bestand im Schutzzonenreglement garantiert werden. Wenn eine wesentliche Gefährdung besteht, oder wenn mit einer wesentlichen Gefährdung der Grundwasserfassung durch bereits bestehende Anlagen gerechnet werden muss, so ist in erster Linie festzulegen, ob mittelfristig der Wassergewinnung oder der die Wasserversorgung gefährdenden Nutzung der Vorrang gegeben werden soll.