Die vom Beschwerdeführer verlangte Rücksichtnahme auf den Sommerstall als bestehende Anlage ist bei der Bemessung der Grösse der Schutzzonen nicht vorgesehen. Vielmehr hat sich die Bemessung der Grösse der einzelnen Schutzzone grundsätzlich an den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung zu orientieren. Dementsprechend sieht die "Wegleitung Grundwasserschutz" vor, dass wenn in einer geplanten Zone S2 bereits Anlagen bestehen, vorerst abzuklären ist, ob von diesen eine Gefährdung für das Grundwasser ausgeht. Sofern 19 Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL, Bern, 2004, S. 47 20 Vorakten pag. 25A