123 Abs. 2 Bst. b GSchV). Bei einstöckigen Grundwasservorkommen kann die Minimaldistanz von 100 m reduziert werden, wenn mit Baggerschlitzen, Sondierbohrungen und/oder geophysikalischen Untersuchungen ein homogener Aufbau der Deckschicht nachgewiesen wird, ohne dass die Sondierungen die Schutzwirkung der Deckschicht beeinträchtigen. Die Deckschicht soll eine geringe Durchlässigkeit (k <1×10-7 m/s) und eine Mächtigkeit von mindestens 5 Metern aufweisen, und es dürfen keine besser durchlässigen Linsen auftreten. Die Durchlässigkeit der Deckschicht soll mittels Versuchen (z.B. Versickerungsversuche) bestimmt werden.