h) Der Beschwerdeführer begründet seine Annahme, die Zone S2 sei unverhältnismässig gross, weiter damit, dass der Abstand von 100 m von der Zone S2 zur Zone S1 unter gewissen Bedingungen unterschritten werden könne. In gewissen Sonderfällen, bei Vorliegen spezieller hydrogeologischer Verhältnisse, kann der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung kleiner als 100 m sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass eine durchgehende, gering durchlässige und nicht verletzte Deckschicht einen gleichwertigen Schutz gewährleistet (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 2 Bst. b GSchV).