g) Der Beschwerdeführer begründet seine Annahme, die Zone S2 sei insbesondere im Süden unverhältnismässig gross, insbesondere mit den negativen Markierversuchen. Hinsichtlich der Aussagekraft dieser Markierversuche gilt es Folgendes zu berücksichtigen. Während der positive Nachweis einer hydraulischen Verbindung einen hieb- und stichfesten Beweis darstellt, gilt der Umkehrschluss nicht in jedem Fall. Aus einem negativ verlaufenen Markierversuch kann also nicht zwingend geschlossen werden, dass keine hydraulische Verbindung zwischen den beiden untersuchten Stellen existiert.14 Gemäss Vernehmlassung des AWA handelt es sich bei der Grundwasserfassung F.________ um eine gering vulnerable