Auch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der Wegleitung, in der die hydrogeologische Umgrenzung der Zone S2 ellipsenförmig dargestellt ist.13 Gemäss Beschwerdeführer hätte dies vorliegend insbesondere im Süden eine enger begrenzte Zone S2 zur Folge. Diese Darstellung in der Wegleitung gilt jedoch in erster Linie für Grundwasservorkommen aus Lockergestein, die man in den Tälern findet. Die Schutzzonen für Quellfassungen wie die Fassung F.________ sehen aufgrund von abweichender Geländeform und unebenem Terrainverlauf anders aus.