Die praktische Umgrenzung der Zone S2 folgt grundsätzlich dieser hydrogeologischen Umgrenzung, wobei sie die örtlichen Gegebenheiten (Grundstücksgrenzen) berücksichtigt. Dabei verläuft die praktische Umgrenzung teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb der hydrogeologischen Umgrenzung, wobei die Differenz zwischen den beiden Abgrenzungen nie mehr als rund 15 m beträgt. Ausgehend von der hydrogeologischen Umgrenzung ist die praktische Umgrenzung somit eigentlich sogar zu knapp bemessen, da die praktische Umgrenzung die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen sollte. Daraus vermag der Beschwerdeführer, der eine Verkleinerung der Zone S2 verlangt, jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.