Sie wird um Grundwasserfassungen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist; und bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung mindestens zehn Tage beträgt (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV).