Andererseits sei nicht schlüssig nachgewiesen worden, weshalb eine Unterschreitung der gesetzlichen Richtgrösse für die S2 nicht zulässig wäre. So sei es nicht korrekt, dass der Abstand der Zone S2 zur Zone S1 in Zuströmrichtung gemessen 100 m betragen müsse. Unter gewissen Bedingungen könne dieser Abstand unterschritten werden. Ob solche Bedingungen hier gegeben seien, sei nicht geprüft worden, obschon die negativen Markierversuche und die schlechte Durchlässigkeit darauf hindeuteten. 9 Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL, Bern, 2004, S. 94