Einerseits sei die gesetzliche Mindestgrösse für die S2 unnötig überschritten worden. Die Umgrenzung der S2 sei alleine aufgrund der Parzellengrenzen (praktische Umgrenzung) vorgenommen worden. Die hydrogeologische Umgrenzung sei vermutlich deutlich kleiner. So sei aus der Wegleitung zu schliessen, dass die hydrogeologische Umgrenzung ellipsenförmig zu fassen sei. Dies hätte vorliegend insbesondere im Süden eine enger begrenzte S2 zur Folge, auch wenn dafür von den bestehenden Parzellengrenzen abgewichen werden müsse, zumal die Parzelle des Beschwerdeführers äusserst gross sei.