a) Der Beschwerdeführer rügt, die Grösse der Schutzzone S2 sei insbesondere im Süden der Zone unverhältnismässig. Keiner der Markierversuche habe belegen können, dass es überhaupt eine neue Schutzzone S2 brauche, geschweige denn eine derart grosse. Aufgrund der negativen Markierversuche sei insbesondere nachgewiesen, dass das Sickerwasser im Bereich des saisonalen Stalls die Quelle nicht beeinträchtige. Daher gebe es keinen Grund, den Perimeter der S2 so zu ziehen, dass sich das Sommerstallgebäude und seine Versickerungseinrichtung innerhalb der S2 befänden. Der Stall befinde sich südlich der Quellfassung, der Wasserzufluss komme aber hauptsächlich von Osten her.