c) Somit ist die Rüge des Beschwerdeführers, die alten Grundwasserschutzzonen aus dem Jahr 1981 müssten aufgrund der neuen Gewässerschutzverordnung des Bundes nicht vergrössert werden, grundsätzlich falsch. Grundwasserschutzzonen müssen den heutigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Soweit dies bei altrechtlichen Schutzzonen nicht der Fall ist, besteht eine Pflicht, diese den neuen Anforderungen anzupassen. Dies unabhängig davon, ob unter der Geltung der alten Schutzzonen Probleme bei der geschützten Grundwasserfassung auftraten oder nicht.