Wie die Beschwerde belegt, war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge betreffend Begründungspflicht ist somit unbegründet. 4. Vergrösserung der Schutzzonen a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die neue Gewässerschutzverordnung des Bundes verlange, dass bestehende Grundwasserschutzzonen in jedem Fall vergrössert werden müssten. Die Quelle F.________ werde sei 1981 ausreichend durch altrechtliche Schutzzonen geschützt.