2/12 BVD 140/2019/19 b) Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erhoben. Ihm ist daher aus der möglicherweise mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil entstanden. Ein allfälliger Eröffnungsmangel braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. 3. Begründung