b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Die Legitimation des Beschwerdeführers wird nicht bestritten. Er hat am Verfahren der Vorinstanz als Einsprecher teilgenommen und ist als Grundeigentümer von der Schutzzone betroffen. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Mangelhafte Eröffnung