4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist die Genehmigung einer Schutzzone gemäss Art. 20 und 22 WVG4. Gemäss Art. 22 Abs. 5 WVG kann gegen den Beschluss der zuständigen Stelle der BVD bei der BVD Beschwerde geführt werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Genehmigung einer Schutzzone zuständig.