3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin formuliert in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 keinen Antrag, äussert sich aber ablehnend zur Beschwerde. Auch das AWA in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2019 stellt keinen Antrag, äussert sich aber ebenfalls ablehnend zur Beschwerde. Nachdem das Rechtsamt dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik gegeben und bei der Beschwerdegegnerin und beim AWA im Rahmen der Verfahrensinstruktion weitere Abklärungen vorgenommen hatte, erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen.