1. Der Regierungsrat des Kantons Bern genehmigte mit Beschluss Nr. 832 vom 11. März 1981 den Schutzzonenplan für die Quellwasserfassung F.________ der Beschwerdegegnerin.1 Aufgrund neuer Rechtsgrundlagen für Grundwasserschutzzonen leitete die Beschwerdegegnerin eine Überarbeitung der Schutzzonen in die Wege und liess von der A.________ AG einen entsprechenden Bericht "Schutzzonenüberprüfung" vom 6. Juli 2016 verfassen.2 Ende 2016 wurde der entsprechend überarbeitete Schutzzonenplan öffentlich aufgelegt. Innert der entsprechenden Frist erhob der Beschwerdeführer Einsprache.