c) Demzufolge erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie wird daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. 11. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Sie hat daher die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). b) Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid