b) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, im angefochtene Entscheid werde nicht dargelegt, weshalb keine Alternativprojekte möglich seien, welche ohne Beanspruchung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin auskomme, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von ihr vorgeschlagenen alternative Verbindung und alternative Leitungsführung beide wie dargelegt nicht möglich sind (siehe oben Erwägungen 3 und 4). Welche weiteren Varianten zur Verfügung stünden, vermag auch die Beschwerdeführerin nicht zu benennen, erst recht nicht solche, bei denen kein Privateigentum in Anspruch genommen werden müsste.