Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.27 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid, wie die Beschwerde belegt, war die Beschwerdeführerin in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.