b) Wie sich in den Erwägungen 3 und 7 gezeigt hat, besteht die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte alternative Verbindung nicht und ist auch die Rüge der mangelhaften Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der Umweltbelange gemäss Art. 19 WVG unbegründet. Damit sind sämtliche im Zusammenhang mit der Ausnahme nach Art. 48 Abs. 4 25 Vorakten pag. 97 26 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 11/14 BVD 140/2019/18