a) Die Beschwerdeführerin rügt, die beabsichtigte Querung des Q.________bachs beeinträchtige das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau. Daher benötige das Projekt eine Ausnahme nach Art. 48 Abs. 4 WBG. Die entsprechenden Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Aufgrund der alternativen Verbindung bestehe kein wichtiger Grund für eine neue Querung des Q.________bachs, es sei die bereits bestehende Querung zu nutzen. Da das Projekt zudem weder der Wirtschaftlichkeit noch den Umweltbelangen Rechnung trage, würden der Ausnahme auch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.