c) Im Übrigen wären die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände auch unbegründet. Aus Ziff. 2.1.4 des technischen Berichts ergibt sich, dass das Kabelschutzrohr dem Ausbau des Kommunikationsleitungsnetzes dienen soll. Der Transport von Hochspannung steht somit nicht zur Diskussion. Ebenfalls unbegründet wäre der Vorwurf, die E.________ müsste im vorliegenden Verfahren selber als Gesuchstellerin auftreten. Ein persönliches Auftreten einer Person im Baubewilligungsverfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Erteilung der Baubewilligung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BauG26).