Dazu in Widerspruch steht die Aussage des AWA in seiner Vernehmlassung, wonach das Kabelschutzrohr nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Diese Aussage deckt sich mit dem bewilligten Plan. In der Legende wird das Kabelschutzrohr zwar unter "Projektiert" erwähnt. Unter "Überbauungsordnung (zu sichernde Anlagen)" ist jedoch nur die Wasserleitung mit dem Bereich der zu sichernden Anlagen erwähnt. Dies ist auch richtig, ist doch das AWA gemäss Art. 21 f. WVG nur für die öffentlichrechtliche Sicherung von öffentlichen Leitungen der Wasserversorgung, nicht aber für Kommunikationsleitungen von Energieunternehmen zuständig.