b) Auch für diese Rüge stützt sich die Beschwerdeführerin letztlich ausschliesslich auf die von ihr geltend gemachte alternative Verbindung und alternative Leitungsführung. Diese Verbindung und Leitungsführung sind jedoch keine Alternativen (siehe Erwägung 3 und 4), weshalb auch die Rügen im Zusammenhang mit dem Wasserversorgungsgesetz unbegründet sind. 8. Gesuchsunterlagen