a) Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss Art. 19 WVG seien bei der Projektierung von Wasserversorgungsanlagen die Wirtschaftlichkeit und die Umweltbelange zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichste Verbindung sei die alternative Verbindung der beiden Hydranten Nrn. K.________ und S.________. Hinsichtlich der alternativen Leitungsführung würden zwar im technischen Bericht höhere Kosten im Vergleich mit dem aktuellen Leitungsführung geltend gemacht. Diese Kosten würden jedoch weder aufgeführt noch substantiiert.